Künstler und Vandalen
Künstler und Vandalen

Künstler und Vandalen

Das alte Hallenbad der Verbandsgemeinde Rhein-Selz darf man mittlerweile getrost als eine Ruine betrachten. Das Gebäude in Oppenheim, einst ein lebendiger Ort für Schwimmsport, Freizeit und Gemeinschaft, hat sich nach seiner Schließung im Jahr 2020 zu einem sogenannten Lost Place entwickelt. Während der Neubau eines modernen Schwimmbades unmittelbar bevorsteht, dient das alte Gebäude mittlerweile als Leinwand für Graffiti-Künstler – aber auch als Ziel von Vandalismus.

Künstler verwandeln marodes Schwimmbad in Graffiti-Galerie

Nach der Schließung des maroden Hallenbades wurde das Gebäude nicht sofort abgerissen, sondern steht seitdem leer. Um dem Verfall zumindest teilweise entgegenzuwirken und das Gelände sinnvoll zu nutzen, wurde das Bad im Mai 2024 für ein außergewöhnliches Projekt freigegeben: Eine legale Graffiti-Galerie. Jugendliche und Künstler aus der Region erhielten die Möglichkeit, die Wände des Gebäudes mit ihren Kunstwerken zu gestalten.

  • Manche der Graffitibilder sind mühevoll und aufwändig gestaltet. An anderen Stellen wierden Kunstwerke dann aber wieder mit dummen Schmierereien überzogen. (Fotos: Andreas Lerg)
  • Der Außenbereich der Sauna lag hinter diesem Sichtschutz. (Foto: Andreas Lerg)
  • Die Außenwand des ehemaligen Saunabereiches. (Foto: Andreas Lerg)
  • An manchen Stellen sind die großen Scheiben der Schwimmhalle vollends eingeschlagen und von der VG von innen mit Sperrholzplatten verschlossen, um den illegalen Zutritt zu verhindern. (Foto: Andreas Lerg)
  • An manchen Stellen sind die großen Scheiben der Schwimmhalle vollends eingeschlagen und von der VG von innen mit Sperrholzplatten verschlossen, um den illegalen Zutritt zu verhindern. (Foto: Andreas Lerg)
  • Zahlreiche Idioten versuchen, die großen Scheiben der Schwimmhalle einzuwerfen. (Foto: Andreas Lerg)
  • Man sieht noch die Scherben der eingeschlagenen Scheibe des Fensters, das jetzt mit einer Sperrholzplatte verschlossen ist. (Foto: Andreas Lerg)
  • Der nicht ganz billige Personalanbau des Bades, der kaum zehn Jahre alt ist. (Foto: Andreas Lerg)
  • Die Rückseite mit dem Zugang zum Technikkeller. (Foto: Andreas Lerg)
  • Solche Werke sind tatsächlich eine Zierde für das eigentlich abbruchreife Gebäude. (Foto: Andreas Lerg)
  • Manche der Graffitibilder sind mühevoll und aufwändig gestaltet. An anderen Stellen wierden Kunstwerke dann aber wieder mit dummen Schmierereien überzogen. (Fotos: Andreas Lerg)
  • Auf diesem Banner werden die Spielregeln für Graffiti-Kümstler erklärt. (Foto: Andreas Lerg)
  • Ein Schild, das meist keine Beachtung findet. (Foto: Andreas Lerg)
  • Die bunte Fassade des ehemaligen Saunabereiches. (Foto: Andreas Lerg)
  • Viele Graffiti-Künstler haben sich viel Mühe gegeben, um die Wände zu gestalten. (Foto: Andreas Lerg)
  • Das Gebäude, hier der ehemalige Eingang zum Saunabereich, ist an vielen Türen und Fenstern mittlerweile mit Bretten verschlossen. (Foto: Andreas Lerg)
  • Überall liegt Dreck und Müll herum. Manche der "Sprühdosen-Künstler" lassen ihre Farbdosen einfach liegen. Den Dreck räumen dann andere weg... (Foto: Andreas Lerg)
  • Schlösser und Riegel werden aufgebrochen. (Foto: Andreas Lerg)
  • Eingeschlagene Scheiben werden durch die VG-Verwaltung mit Sperrholzbrettern verschlossen, um den Zutritt zum Gebäude zu sperren. (Foto: Andreas Lerg)

Die Aktion wurde von der Stadtjugendpflege organisiert und sollte nicht nur die Kreativität fördern, sondern auch ein Zeichen gegen illegalen Vandalismus setzen. Die bunten Kunstwerke verwandelten das triste Gebäude in eine farbenfrohe Galerie und zogen zahlreiche Besucher an. Besonders beeindruckend war die Vielfalt der Motive – von politischen Botschaften über abstrakte Kunst bis zu fantasievollen Darstellungen.

Vandalismus und Zerstörung

Doch neben der kreativen Nutzung wird das alte Hallenbad regelmäßig Ziel von Vandalismus. Unbekannte verschaffen sich immer wieder Zugang zum Gebäude, zerstören Fenster, Türen und Einrichtungsgegenstände und randalieren im Inneren. Die Schäden sind theoretisch nicht all zu tragiosch, denn das Gebäude wird bald abgerissen. Aber dieser unkontrollierte Zutritt zum Hallenbad birgt Gefahren für die Täter. So könnte jemand in der gut 3,5 Meter tiefe, leere Schwimmbecken stürzen und sich schwer verletzen oder gar zu Tode kommen. Auch sonst gibt es im Gebäude zahlreiche Verletzungsgefahren. Und nichtsdestotrotz ist das Ganze immer noch eine Zerstörung fremden Eigentums und damit eine Straftat.

Das Beispiel des alten Hallenbades zeigt, wie schnell unkontrollierte Lost Places oft zum Magneten für Zerstörung werden. Die VG-Verwaltung bemüht sich, sämtliche neuen illegalen Zutritte schnell wieder zu schließen. Doch wird eine eingeschlagene Scheibe durch eine Sperrholzplatte ersetzt, ist diese kurze Zeit wieder aufgebrochen.

Kein Kavaliersdelikt!

Das unerlaubte Betreten eines sogenannten Lost Place kann in Deutschland als Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB geahndet werden. Die Strafe hierfür reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, abhängig von den Umständen und ob der Eigentümer einen Strafantrag stellt. Hausfriedensbruch ist ein sogenanntes Antragsdelikt, das heißt, eine Strafverfolgung erfolgt nur, wenn der Eigentümer ausdrücklich Anzeige erstattet. Besonders bei verlassenen öffentlichen Gebäuden ist es wahrscheinlicher, dass der Staat als Eigentümer einen Strafantrag stellt, da vor allem Haftungsfragen und Sicherheitsrisiken eine Rolle spielen können.

Vandalismus, der häufig mit dem Betreten solcher Orte einhergeht, fällt unter den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Wer fremdes Eigentum vorsätzlich beschädigt oder zerstört, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. Wenn es sich um gemeinschädliche Sachbeschädigung handelt – beispielsweise an öffentlich zugänglichen Objekten wie Denkmälern oder Parkbänken – erhöht sich das Strafmaß auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 304 StGB). Besonders schwerwiegende Fälle, wie die Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB), können sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

In beiden Fällen hängt die konkrete Strafe stark vom Einzelfall ab, einschließlich der Schwere des Schadens und eventueller Vorstrafen des Täters.

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